Der Einsatz von Drohnen hat die moderne Kriegsführung grundlegend verändert und eröffnet neue taktische Möglichkeiten. Drohnen, auch UAV (Unmanned Aerial Vehicle) genannt, sind unbemannte Luftfahrzeuge, die vielseitige Aufgaben übernehmen: von Aufklärung und Überwachung bis hin zu gezielten Angriffen. Besonders effektiv haben sich sogenannte FPV-Drohnen (First Person View) erwiesen, bei denen der Pilot das Live-Bild direkt auf eine Videobrille übertragen bekommt, was eine präzise und immersive Steuerung ermöglicht. Aufgrund ihrer hohen Geschwindigkeit, Wendigkeit und modularen Bauweise bieten sie militärisch entscheidende Vorteile, verlangen aber zugleich eine fundierte Ausbildung der Bediener. In heutigen Konflikten sind Drohnen aus keiner Operation mehr wegzudenken und erfordern fortlaufende Anpassungen der Taktik und Verteidigungssysteme, um effektiv gegen die Drohnenbedrohung vorgehen zu können
Es gibt zwei zivile „Drohnenführerscheine“, wobei der A1/A3 die Basis-Variante ist und mit dem A2 das Wissen und die Rechte erweitert werden:
Aufklärungsdrohnen, oft als „RECCE-Drohnen“ oder „ISR-Drohnen“ bezeichnet, dienen primär der Informationsgewinnung durch visuelle oder thermale Überwachung aus sicherer Entfernung.
Sie haben eine lange Flugzeit, meist zwischen 20 und 45 Minuten, und verfügen über leistungsstarke Kameras und Sensoren zur Zielerkennung und Lagebild-Erstellung.
Ihre Stärken liegen in einer stabilen Fluglage, hochauflösender Bildqualität und der Fähigkeit, umfangreiche Gebiete systematisch abzusuchen.
Sie werden typischerweise in größerer Höhe betrieben, um feindlichen Beschuss oder elektronische Gegenmaßnahmen (ECM/EloKa) zu minimieren, was ihre Durchhaltefähigkeit erhöht.
Ihre Steuerung erfolgt durch speziell geschulte Bediener, die auf die Interpretation von Aufklärungsdaten spezialisiert sind, um z.B. Artilleriefeuer zu lenken oder taktische Entscheidungen zu unterstützen.
FPV-Drohnen (First Person View) übertragen das Live-Videobild direkt auf eine Videobrille des Operators, was eine Steuerung in Echtzeit und aus der Perspektive der Drohne ermöglicht („immersives Flugerlebnis“).
Diese Drohnen sind besonders für schnelle, dynamische (Angriffs-) Manöver konzipiert, wobei Geschwindigkeiten von >120 km/h und eine hohe Wendigkeit typisch sind.
Ihre Hauptaufgabe besteht oft im direkten Angriff auf Ziele als „Kamikaze-Drohnen“, ausgestattet mit Sprengstoffen zur punktgenauen Bekämpfung von Feindobjekten oder -kräften.
Aufgrund ihrer hohen Geschwindigkeit und geringen Flugzeit (~10 Minuten) erfordern sie präzise Planung sowie einen gut ausgebildeten FPV-Piloten, der auch unter Stress exakte Manöver durchführen kann.
Die Modularität und relativ geringen Kosten (ca. 450 Euro pro Stück) ermöglichen den Einsatz in größerer Zahl und somit schnelle, taktische Operationen mit erheblicher Wirkung im Gefecht.
Anfänger sollten zuerst mit Simulatoren üben, da die Steuerung viel Fingerspitzengefühl erfordert. Simulationstraining reduziert Crashs und hilft, Drohnen sicher und effektiv zu steuern.
Pitch = Nicken
Bewegung um die Querachse (vorwärts/hinten kippen).
Yaw = Gieren
Bewegung um die Hochachse (links/rechts drehen).
Roll = Rollen
Bewegung um die Längsachse (seitliches Kippen links/rechts).
Throttle = Schub (bzw. Drehzahl)
Steuerung der Motorleistung bzw. Flughöhe.
Bei der Nutzung von Drohnen spielen Wetterbedingungen eine entscheidende Rolle für die Sicherheit und Leistungsfähigkeit des Fluggeräts. Niedrige Temperaturen können beispielsweise die Leistung der Akkus stark beeinträchtigen, da Lithium-Polymer-Akkus bei Kälte schneller an Kapazität verlieren und somit kürzere Flugzeiten ermöglichen. Wind beeinflusst vor allem die Flugstabilität: Starke oder böige Windverhältnisse erhöhen die Gefahr von Kontrollverlust oder Abstürzen erheblich. Regen stellt ein weiteres Risiko dar, da viele handelsübliche Drohnen nicht wasserfest sind. Feuchtigkeit kann zu technischen Schäden an der Elektronik führen und die Drohne sogar dauerhaft beschädigen. Spezielle Drohnen-Wetter-Apps oder Vorhersagen, wie diese, können die Planung eines Vorhabens erleichtern:
ACHTUNG
Abgeworfene Objekte oder gefundene Drohnen müssen immer wie Sprengfallen behandelt werden.
Klassiker
Freie Jagd (z.B. Frontlinie)
Großangriff (z.B. bei Konvoi)
Feuerunterstützung (z.B. bei Grabenkampf)
Drohnen-Hinterhalt (z.B. Urban)
Kombinationsschlag – Variante 1
Kombinationsschlag – Variante 2
Diese Checkliste hilft Drohnenbetreibern, ihre Einsätze vorzubereiten und durchzuführen, ohne dabei unnötig aufzufallen, sowie sicherzustellen, dass das notwendige Equipment vollständig und funktionstüchtig ist.
Grundlegend ist zunächst eine Einteilung der Drohnen nach EU-Klassen in die Kategorien C0 bis C4 vorgesehen, wobei besonders Kategorie C1 häufig Anwendung findet. Drohnen der Kategorie C1 dürfen eine maximale Startmasse von unter 900 Gramm aufweisen. Allgemein gilt jedoch, dass Drohnen im nicht-gewerblichen Bereich maximal 25 Kilogramm wiegen dürfen. Dies ist wichtig, um im Falle von Unfällen oder Kollisionen die Schäden zu minimieren.
Ein weiterer wesentlicher rechtlicher Aspekt ist der Abschluss einer Haftpflichtversicherung. Jeder Drohnenbetreiber ist gesetzlich verpflichtet, eine entsprechende Haftpflichtversicherung abzuschließen. Diese schützt den Betreiber vor finanziellen Ansprüchen, die aus Schäden resultieren, die durch die Drohne verursacht wurden. Die Versicherung muss vor dem ersten Flug abgeschlossen und der Versicherungsschutz stets nachgewiesen werden können.
Ein ebenso wichtiger Punkt betrifft das Mindestalter der Drohnenpiloten. In Deutschland müssen Drohnenpiloten grundsätzlich mindestens 16 Jahre alt sein, um eigenständig eine Drohne steuern zu dürfen. Für jüngere Piloten gibt es spezielle Ausnahmen, jedoch nur unter Aufsicht und Verantwortung eines Erwachsenen.
Die Flughöhe ist ebenfalls gesetzlich geregelt: Drohnen dürfen maximal 120 Meter über Grund fliegen. Diese Höhenbegrenzung ist notwendig, um Zusammenstöße mit bemannten Flugzeugen, Helikoptern oder anderen Luftfahrzeugen zu verhindern. Es ist wichtig, dass Piloten stets die Höhenbegrenzung einhalten, um Bußgelder und mögliche Gefährdungen der Luftverkehrssicherheit zu vermeiden.
Um Risiken weiter zu minimieren, fordert das Luftverkehrsrecht auch, dass Drohnen stets im direkten Sichtkontakt zum Piloten fliegen müssen. Der Pilot darf dabei keine Hilfsmittel wie Ferngläser oder Videobrillen (außerhalb bestimmter Sonderregelungen, z. B. für FPV-Drohnen unter bestimmten Bedingungen) nutzen. Direkter Sichtkontakt bedeutet, dass der Pilot jederzeit die Fluglage und die Umgebung der Drohne beurteilen und mögliche Kollisionen oder Gefahren frühzeitig erkennen und vermeiden kann.
Besondere Regelungen gelten auch für Nachtflüge: Drohnen, die in der Dunkelheit betrieben werden, müssen mit einem grünen Blinklicht ausgestattet sein. Dieses Licht dient dazu, die Sichtbarkeit der Drohne für den Betreiber und andere Luftfahrzeugführer zu erhöhen und somit das Risiko von Kollisionen deutlich zu reduzieren. – Beachte: in manchen Bundesländern darf nicht nach Anbruch der Dunkelheit geflogen werden!
Ebenso wichtig sind Flugverbotszonen, die in verschiedenen Bereichen bestehen. Dazu zählen insbesondere Flughäfen und Flugplätze, militärische Sperrgebiete, Naturschutzgebiete sowie bestimmte städtische Bereiche. Darüber hinaus gibt es temporäre Flugverbotszonen, sogenannte „Temporary Flight Restrictions (TFR)“. Diese können beispielsweise rund um Großveranstaltungen, Demonstrationen oder wichtige politische Treffen eingerichtet werden. Drohnenbetreiber müssen sich vor jedem Flug über bestehende Flugverbotszonen und temporäre Flugverbotszonen informieren. Hilfreich dafür sind offizielle Karten und Apps, die von Behörden und privaten Anbietern bereitgestellt werden.
Ein weiterer wesentlicher Punkt ist das Verbot von Flügen über Menschenansammlungen. Dies soll verhindern, dass Menschen durch abstürzende Drohnen verletzt werden. Ebenso sind der Transport von gefährlichen Gegenständen und der Abwurf jeglicher Gegenstände strikt verboten. Dazu zählen etwa Feuerwerkskörper, (Üb-) Wirkmittel, oder andere Materialien, die zu Gefährdungen führen könnten.
Da alle geeigneten Drohnen mit einer Kamera ausgestattet sind und somit potenziell personenbezogene Daten erfassen könnten, gilt eine weitere rechtliche Verpflichtung: Der Drohnenbetreiber muss sich beim Luftfahrtbundesamt (LBA) registrieren. Diese Registrierung dient der eindeutigen Identifikation des Betreibers im Schadensfall und der Sicherstellung der Verantwortlichkeit.
Flugplatz§ 21h Abs. 3 Nr. 1 1,5 km Abstand zu Flugplätzen |
Zustimmung Luftaufsichtsstelle, der Flugleitung oder des Betreibers am Flugplatz Erleichterungen in der Allgemeinerlaubnis bzgl. HEMS Hubschrauberlandeplätze |
Flughafen§ 21h Abs. 3 Nr. 2 Seitlich 1 km Abstand zu Flughäfen sowie innerhalb einer seitlichen Entfernung von weniger als 1 km aller An- und Abflugrichtungen um jeweils 5 km verlängerten Bahnmittellinien |
Aufstiegserlaubnis durch das Regierungspräsidium Stuttgart Landesluftfahrtbehörde |
Industrie, Kraftwerke, Justiz§ 21h Abs. 3 Nr. 3 über und innerhalb eines seitlichen Abstands von 100 Metern von der Begrenzung von Industrieanlagen, Justizvollzugsanstalten, Einrichtungen des Maßregelvollzugs, militärischen Anlagen und Organisationen, Anlagen der zentralen Energieerzeugung und Energieverteilung sowie Einrichtungen, in denen erlaubnisbedürftige Tätigkeiten der Schutzstufe 4 nach der Biostoffverordnung ausgeübt werden |
Zustimmung der zuständigen Stelle oder des Betreibers der Einrichtungen Teilweise Befreiung über die Allgemeinerlaubnis möglich |
Polizei, Bund/Land§ 21h Abs. 3 Nr. 4 über und innerhalb eines seitlichen Abstands von 100 Metern von Grundstücken, auf denen die Verfassungsorgane des Bundes oder der Länder oder oberste und obere Bundes- oder Landesbehörden oder diplomatische und konsularische Vertretungen sowie internationale Organisationen im Sinne des Völkerrechts ihren Sitz haben, sowie von Liegenschaften von Polizei und anderen Sicherheitsbehörden |
Zustimmung der zuständigen Stelle oder des Betreibers der Einrichtungen |
Bundesfern- / Wasserstraße, Bahnanlagen§ 21h Abs. 3 Nr. 5 über und innerhalb eines seitlichen Abstands von 100 Metern von Bundesfernstraßen, Bundeswasserstraßen und Bahnanlagen |
|
Naturschutzgebiet§ 21h Abs. 3 Nr. 6 über Naturschutzgebieten im Sinne des § 23 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes, über Nationalparks im Sinne des § 24 des Bundesnaturschutzgesetzes und über Gebieten im Sinne des § 7 Absatz 1 Nummer 6 und 7 des Bundesnaturschutzgesetzes, |
Zustimmung der zuständigen Naturschutzbehörde oder
|
Privatgrundstück§ 21h Abs. 3 Nr. 7 Wohngrundstücke |
der durch den Betrieb über dem jeweiligen Wohngrundstück in seinen Rechten betroffene Eigentümer oder sonstige Nutzungsberechtigte dem Überflug ausdrücklich zugestimmt hat oder
der Betrieb in einer Flughöhe von mindestens 100 Metern stattfindet und
|
Badesee / Schwimmbad§ 21h Abs. 3 Nr. 8 über Freibädern, Badestränden und ähnlichen Einrichtungen außerhalb der Betriebs- oder Badezeiten |
Einzelerlaubnis der Landesluftfahrtbehörde |
Kontrollzone§ 21h Abs. 3 Nr. 9 In Kontrollzonen |
Flugverkehrskontrollfreigabe nach §21 LuftVO bei der zuständigen Flugsicherung |
Krankenhaus§ 21h Abs. 3 Nr. 10 über und innerhalb eines seitlichen Abstands von 100 Metern von der Begrenzung von Krankenhäusern |
Zustimmung der Betreiber der Einrichtungen |
Unfall- / Einsatzort§ 21h Abs. 3 Nr. 11 über und innerhalb eines seitlichen Abstands von 100 Metern von Unfallorten und Einsatzorten von Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben sowie über mobilen Einrichtungen und Truppen der Streitkräfte im Rahmen angemeldeter Manöver und Übungen |
Zustimmung Einsatzleiter |
Abspielen | Cover | Freigabe Bezeichnung |
Track Titel Autoren tracken |
Seite | Kaufen | Löschen |
---|