Checkliste

Kategorie "offen"


Es gibt zwei verschiedene Drohnenführerscheine:

  • EU-Kompetenznachweis
    Grundkentnisse, Vertraut mit der EU-Drohnenverordnung.
    Erlaubt das Fliegen der Unterkategorie A1 und A3.
  • EU-Fernpilotenzeugnis
    Näher an Menschen, Wohn-, Gewerbe-, Industrie- oder Erholungsgebiete heranfliegen dürfen, Kategorie A2.

  • A1: Höchstzulässige Startmasse unter 900 Gramm
    Die Drohne darf an unbeteiligte Personen heranfliegen, diese jedoch nicht überfliegen.
  • A2: Höchstzulässige Startmasse bis vier Kilogramm
    Die Drohne darf bis zu 30 Meter an unbeteiligte Personen heranfliegen. Im „Langsamflugmodus“ muss der Abstand mindestens fünf Meter betragen.
  • A3: Höchstzulässige Startmasse unter 25 Kilogramm
    Die Drohne muss einen Mindestabstand von 150 Metern zu Wohn-, Gewerbe-, Industrie- oder Erholungsgebieten einhalten.

Risikoklassen


  • C0: Höchstzulässige Startmasse unter 250 Gramm
    Die horizontale Höchstgeschwindigkeit beträgt 19 Meter pro Sekunde
    • Beispiel: DJI Neo, DJI Mini 2 SE
  • C1: Höchstzulässige Startmasse unter 900 Gramm
    Die horizontale Höchstgeschwindigkeit beträgt 19 Meter pro Sekunde
    • Beispiel: DJI Avata 2, DJI MAVIC 3 Cine V2.0
  • C2: Höchstzulässige Startmasse unter vier Kilogramm
    Zertifizierung nach EU-Regularien
    • Beispiel: DJI MAVIC 3T (EU)
  • C3/C4: Höchstzulässige Startmasse unter 25 Kilogramm
    Zertifizierung nach EU-Regularien
    • Beispiel: DJI Matrice 350 RTK (C3), DJI Inspire 3

Weitere zertifizierte Drohnen und die jeweilige Kategorie kann man bei der EASA einsehen.

Grundsätzliches


  • Abschluss einer Haftpflichtversicherung
  • Mindestalter 16 Jahre
  • Flughöhe maximal 120 Meter über Grund
  • Höchstzulässige Startmasse unter 25 Kilogramm
  • Direkter Sichtkontakt zwischen Pilot und Flugobjekt
  • Grünes Blinklicht bei Nacht
  • Keine Flüge über Menschenansammlungen
  • Kein Transport gefährlicher Gegenstände
  • Kein Abwurf von Gegenständen
  • Mit Kamera: Registrierung als Drohnenbetreiber beim Luftfahrtbundesamt

Erlaubnisgebiete


Flugplatz

§ 21h Abs. 3 Nr. 1 1,5 km Abstand zu Flugplätzen
Zustimmung Luftaufsichtsstelle, der Flugleitung oder des Betreibers am Flugplatz Erleichterungen in der Allgemeinerlaubnis bzgl. HEMS Hubschrauberlandeplätze

Flughafen

§ 21h Abs. 3 Nr. 2 Seitlich 1 km Abstand zu Flughäfen sowie innerhalb einer seitlichen Entfernung von weniger als 1 km aller An- und Abflugrichtungen um jeweils 5 km verlängerten Bahnmittellinien
Aufstiegserlaubnis durch das Regierungspräsidium Stuttgart Landesluftfahrtbehörde

Industrie, Kraftwerke, Justiz

§ 21h Abs. 3 Nr. 3 über und innerhalb eines seitlichen Abstands von 100 Metern von der Begrenzung von Industrieanlagen, Justizvollzugsanstalten, Einrichtungen des Maßregelvollzugs, militärischen Anlagen und Organisationen, Anlagen der zentralen Energieerzeugung und Energieverteilung sowie Einrichtungen, in denen erlaubnisbedürftige Tätigkeiten der Schutzstufe 4 nach der Biostoffverordnung ausgeübt werden
Zustimmung der zuständigen Stelle oder des Betreibers der Einrichtungen Teilweise Befreiung über die Allgemeinerlaubnis möglich

Polizei, Bund/Land

§ 21h Abs. 3 Nr. 4 über und innerhalb eines seitlichen Abstands von 100 Metern von Grundstücken, auf denen die Verfassungsorgane des Bundes oder der Länder oder oberste und obere Bundes- oder Landesbehörden oder diplomatische und konsularische Vertretungen sowie internationale Organisationen im Sinne des Völkerrechts ihren Sitz haben, sowie von Liegenschaften von Polizei und anderen Sicherheitsbehörden
Zustimmung der zuständigen Stelle oder des Betreibers der Einrichtungen

Bundesfern- / Wasserstraße, Bahnanlagen

§ 21h Abs. 3 Nr. 5 über und innerhalb eines seitlichen Abstands von 100 Metern von Bundesfernstraßen, Bundeswasserstraßen und Bahnanlagen
  • wenn die zuständige Stelle oder der Betreiber der Einrichtungen dem Betrieb des unbemannten Fluggerätes ausdrücklich zugestimmt hat oder
  • wenn die Höhe des Fluggerätes über Grund stets kleiner ist als der seitliche Abstand zur Infrastruktur und der seitliche Abstand zur Infrastruktur stets größer als 10 Meter ist oder
  • wenn im Fall eines Überflugs von Bundeswasserstraßen das Fluggerät mindestens 100 Meter über Grund oder Wasser betrieben wird, lediglich eine Querung auf dem kürzesten Weg erfolgt und keine Schiffe und keine Schifffahrtsanlagen, insbesondere Schleusen, Wehre, Schiffshebewerke und Liegestellen, überflogen werden
Der Überflug von Bundesfernstraßen und Bahnanlagen wird in durch unsere Allgemeinerlaubnis genehmigt. Falls dies nicht ausreichend ist, über eine Einzelerlaubnis

Naturschutzgebiet

§ 21h Abs. 3 Nr. 6 über Naturschutzgebieten im Sinne des § 23 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes, über Nationalparks im Sinne des § 24 des Bundesnaturschutzgesetzes und über Gebieten im Sinne des § 7 Absatz 1 Nummer 6 und 7 des Bundesnaturschutzgesetzes,
Zustimmung der zuständigen Naturschutzbehörde oder
  • wenn der Betrieb nicht zu Zwecken des Sports oder der Freizeitgestaltung erfolgt und
  • wenn der Betrieb in einer Höhe von mehr als 100 Metern stattfindet und
  • wenn der Fernpilot den Schutzzweck des betroffenen Schutzgebietes kennt und diesen in angemessener Weise berücksichtigt und
  • wenn die Luftraumnutzung durch den Überflug über dem betroffenen Schutzgebiet zur Erfüllung des Zwecks für den Betrieb unumgänglich erforderlich ist,

Privatgrundstück

§ 21h Abs. 3 Nr. 7 Wohngrundstücke
der durch den Betrieb über dem jeweiligen Wohngrundstück in seinen Rechten betroffene Eigentümer oder sonstige Nutzungsberechtigte dem Überflug ausdrücklich zugestimmt hat oder der Betrieb in einer Flughöhe von mindestens 100 Metern stattfindet und
  • die Luftraumnutzung über dem betroffenen Wohngrundstück zur Erfüllung eines berechtigten Betriebszwecks erforderlich ist, öffentliche Flächen oder Grundstücke, die keine Wohngrundstücke sind, für den Überflug nicht genutzt werden können und die Zustimmung des Grundstückseigentümers oder sonstigen Nutzungsberechtigten nicht in zumutbarer Weise eingeholt werden kann,
  • alle Vorkehrungen getroffen werden, um einen Eingriff in den geschützten Privatbereich und in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung der betroffenen Bürger zu vermeiden; dazu zählt insbesondere, dass in ihren Rechten Betroffene regelmäßig vorab zu informieren sind,
  • der Betrieb nicht zwischen 22:00 Uhr und 6:00 Uhr Ortszeit stattfindet und
  • nicht zu erwarten ist, dass durch den Betrieb Immissionsrichtwerte nach Nummer 6.1 der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm überschritten werden
weitere Erleichterungen sind durch unsere Allgemeinerlaubnis möglich

Badesee / Schwimmbad

§ 21h Abs. 3 Nr. 8 über Freibädern, Badestränden und ähnlichen Einrichtungen außerhalb der Betriebs- oder Badezeiten
Einzelerlaubnis der Landesluftfahrtbehörde

Kontrollzone

§ 21h Abs. 3 Nr. 9 In Kontrollzonen
Flugverkehrskontrollfreigabe nach §21 LuftVO bei der zuständigen Flugsicherung

Krankenhaus

§ 21h Abs. 3 Nr. 10 über und innerhalb eines seitlichen Abstands von 100 Metern von der Begrenzung von Krankenhäusern
Zustimmung der Betreiber der Einrichtungen

Unfall- / Einsatzort

§ 21h Abs. 3 Nr. 11 über und innerhalb eines seitlichen Abstands von 100 Metern von Unfallorten und Einsatzorten von Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben sowie über mobilen Einrichtungen und Truppen der Streitkräfte im Rahmen angemeldeter Manöver und Übungen
Zustimmung Einsatzleiter

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